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175 Jahre Bundesverfassung – 175 Jahre Bundesverwaltung

Die Gründung des Schweizerischen Bundesstaates geht auf das Jahr 1848 zurück. Zu diesem Zeitpunkt stellte sich die Frage, welche Aufgaben der Staat übernehmen und wie er organisiert sein sollte. Heute besteht die Bundesverwaltung aus sieben Departementen mit insgesamt fast 40'000 Angestellten. Wie sah es vor 175 Jahren aus, als etwa 80 Beamte ihre Arbeit aufnahmen?

11.09.2023 | Bibliothek am Guisanplatz, Manuel Bigler

Bildalternativtext: Das Bild zeigt den Abschnitt der Präambel der originalen Bundesverfassung von 1848
Bildlegende: Die Gründung des Schweizerischen Bundesstaates vor 175 Jahren bildet auch den Beginn der Bundesverwaltung (Abschnitt der Präambel der originalen Bundesverfassung von 1848; Quelle: Bundesversammlung)

Nach dem Ende des Sonderbundskriegs im Jahre 1847 suchten die Kantone einen Weg, einen Ausgleich untereinander herzustellen und als Einheit gestärkt aus dieser Auseinandersetzung zu kommen. Die Eidgenössische Tagsatzung setzte zu Beginn des folgenden Jahres eine Kommission ein, welche während zweier Monate über eine neue Bundesverfassung beriet und diesen Vorschlag dem Volk am 12. September 1848 erfolgreich zur Abstimmung vorlegte.

Vom Staatenbund zum Bundesstaat

Um den Ausgleich zwischen den Kantonen herzustellen, orientierte sich die Verfassungskommission stark an den Verhältnissen der Vereinigten Staaten von Amerika und sah für das Parlament zwei Kammern vor, eine für das Volk (Nationalrat) und eine für die Kantone (Ständerat). Damit stärkte sie die Position der kleinen, ländlich geprägten und bevölkerungsschwachen Kantone. Daneben beinhaltete die neue Verfassung einen engeren Zusammenschluss der Kantone von einem Staatenbund zu einem Bundesstaat mit allerdings weiterhin stark föderativem Charakter. Das heisst, die Stände blieben weiterhin in vielen Bereichen autonom, die staatliche Souveränität übernahm der Bund. Damit erreichte die Kommission einen annehmbaren Kompromiss zwischen den zentralistischen und den konservativen Kräften, welche sich weiterhin souveräne Kantone gewünscht hatten.

Neuer Staat – neue Aufgaben

Aufgrund dieses Ausgleichs zwischen Bund und Kantonen erwähnt die ursprüngliche Bundesverfassung bloss wenige Aufgaben, welche der neue Staat wahrnimmt: Aussenpolitik, Zollwesen, Landesverteidigung, Postwesen, Münz- und Pulverregal, Festlegung einheitlicher Masse und Gewichte sowie Errichtung oder Unterstützung öffentlicher Werke. Die Kantone blieben in der Verantwortung, einen grossen Teil der Staatstätigkeit zu übernehmen.

Entsprechend schlank kam die Bundesverwaltung in den Anfängen der modernen Schweiz organisatorisch daher. Im Jahr 1849 umfasste sie 3080 Mitarbeiter, wovon bloss 80 der allgemeinen Bundesverwaltung zuzuordnen waren. Den weitaus grössten Anteil machten die 2591 Angestellte der Postbetriebe aus. Die restlichen 409 Mitarbeiter entfielen auf die Zollverwaltung.

Zoll finanziert die Bundesverwaltung, Post ist selbsttragend

Die Postbetriebe und die Zollverwaltung sorgten denn auch für die Erwirtschaftung des Löwenanteils der Staatseinnahmen, wie die Staatsrechnung des Jahres 1849 zeigt: Von den 4,4 Millionen Schweizer Franken entfielen 3,4 auf die Posttätigkeit und 0,3 auf die Erhebung von Zöllen. Bei den Ausgaben zeigt sich, dass die Zollverwaltung massgeblich die allgemeine Verwaltung quersubventionierte, indem sie 95 Prozent ihrer Einnahmen an die Bundeskasse weiterleiteten konnte. Bloss 5 Prozent benötigte sie für die eigenen Zwecke. Das Postwesen hingegen nahm mit 3,4 Millionen Franken gerade so viel ein, wie es brauchte, um selbsttragend zu sein. Aus diesem Grund ist anzunehmen, dass die Post die Tarife so ansetzte, dass die interne Rechnung gerade ausgeglichen ausfiel.

Geburtsstunde des Service public

Diese Preisgestaltung entsprach dem Artikel 33 der neuen Verfassung, nach dem die Post ihre Dienste im ganzen Land einheitlich und zu verhältnismässigen Tarifen anbieten musste. Damit nahm die Verfassungskommission teilweise vorweg, was offiziell heute unter dem Service public zu verstehen ist. 2004 hielt der Bundesrat in einer Definition dieses Begriffs nämlich fest, dass die Bevölkerung Anspruch auf öffentlichen Dienstleistungen zu angemessenen Preisen hat.
 


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